Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 W 51/20
Die Nr. 1 mit Sternchen – Zur Wiedergabe einer beanstandeten Werbehandlung in einem abstrakten Verfügungsantrag und zum Verkehrsverständnis bei erläuterungsbedürftigen Werbeangaben
UWG §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Wird ein abstrakter Antragstenor mit Einblendungen der konkreten Verletzungsform verbunden, die durch das Wort „insbesondere“ beschrieben werden, wird daran deutlich, dass der Antragsteller ein Schlechthinverbot unabhängig vom werblichen Umfeld der angegriffenen Aussage erstrebt, das nicht auf die konkreten Verletzungsformen beschränkt ist, wobei die konkreten Einblendungen nur beispielhaft erfolgen.
2. Ein abstrakt gehaltener Verfügungsantrag erfasst die beanstandeten Werbehandlungen nicht, wenn die angegriffene und mit einem an anderer Stelle der Werbung aufgelösten sogenannten Sternchenhinweis versehene Werbeaussage ohne dieses Sternchen und dessen Auflösung in den Antrag aufgenommen wird.
3. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher ist daran gewöhnt, dass erläuterungsfähige oder -bedürftige Werbeaussagen häufig über eine Fußnote oder durch ein Sternchen („*“) näher erläutert werden. Je offener eine Aussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage näher erläutert wird.
4. Die Auslobung eines Produkts als „Nr. 1“ ist für sich genommen bezugslos, kann verschiedene Produktmerkmale betreffen und ist deshalb erläuterungsbedürftig.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.10.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3016
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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