Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Saftpresse - Das Angebot von und die Werbung für frisch gepressten Orangensaft zum Selbstabfüllen im Supermarkt bedarf einer Grundpreisangabe
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2024 - 14 UKl 1/23
MIR 2024, Dok. 059, Rz. 1
1
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem am 09.07.2024 verkündeten Urteil (14 Ukl 1/23) über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft entschieden. Die konkrete Ausgestaltung des Selbstbedienungsangebots verstoße gegen das Gebot der Preisklarheit, so das Gericht.
Zur Sache
Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, so dass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mit Hilfe der Flaschengröße.
Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen, hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sogenannte Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.
Entscheidung des Gerichts: Verstoß gegen Preisklarheit - kein Preisvergleich möglich
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Kläger mit Urteil vom 09.07.2024 nun Recht gegeben.
Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe sei angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen werde.
Revision zugelassen
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.
(tg) - Quelle: PM Nr. 7/2024 des OLG Karlsruhe vom 11.07.2024
Zur Sache
Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, so dass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mit Hilfe der Flaschengröße.
Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen, hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sogenannte Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.
Entscheidung des Gerichts: Verstoß gegen Preisklarheit - kein Preisvergleich möglich
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Kläger mit Urteil vom 09.07.2024 nun Recht gegeben.
Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe sei angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen werde.
Revision zugelassen
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.
(tg) - Quelle: PM Nr. 7/2024 des OLG Karlsruhe vom 11.07.2024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.07.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3388
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 17.07.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3388
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Reservierungsgebühr - Zur AGB-rechtlichen Kontrolle eines, zu einem Immobilienmaklervertrag als Nebenabrede abgeschlossenen, sogenannten Reservierungsvertrags (hier unwirksam)
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22, MIR 2023, Dok. 036
Ritter Sport - Markenschutz für quadratische Schokoladenverpackung
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 040
Testsieger aus über 500 getesteten Matratzen - Irreführende Werbung mit Testergebnissen und zu den Grundsätzen der Blickfangwerbung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.11.2021 - 6 W 92/21, MIR 2021, Dok. 098
Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Zur einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, MIR 2020, Dok. 094
Aufspaltung in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig - Zur Ausgestaltung der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - 20 UKl 3/23, MIR 2024, Dok. 056
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22, MIR 2023, Dok. 036
Ritter Sport - Markenschutz für quadratische Schokoladenverpackung
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 040
Testsieger aus über 500 getesteten Matratzen - Irreführende Werbung mit Testergebnissen und zu den Grundsätzen der Blickfangwerbung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.11.2021 - 6 W 92/21, MIR 2021, Dok. 098
Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Zur einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, MIR 2020, Dok. 094
Aufspaltung in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig - Zur Ausgestaltung der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - 20 UKl 3/23, MIR 2024, Dok. 056