Rechtsprechung
OLG Bremen
Urteil vom 17.11.2005 - Az. 2 U 83/04 (Wettbewerbswidrigkeit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung bei Lieferverzögerungen. Zu den Umständen unter denen, bei einer hervorgehobenen Werbung, Lieferschwierigkeiten dem Werbenden nicht zugerechnet werden müssen. Zu den Anforderungen an den Werbenden zur Sicherstellung seiner Lieferfähigkeit. §§ 3, 5 Abs.5 S.1 UWG)
Leitsätze (tg):
1. Bei einer, in einer Werbebeilage blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung (hier Werbebeilage für einen Computer in
einer Tageszeitung) besteht die Verkehrserwartung, dass die Ware zum Zeitpunkt der Werbung sofort lieferbar ist.
2. Beruhen Lieferverzögerungen auf Umständen, die dem Werbenden nicht zuzurechnen sind, kann im Einzelfall davon ausgegangen
werden, dass die Lieferverzögerungen dem Werbenden von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht angelastet werden. Unter besonderen
Umständen kann insoweit auch bei einer besonders hervorgehobenen Werbung die fehlende Verfügbarkeit vom Verkehr aktzeptiert sein; dies insbesondere dann,
wenn der Werbende aus Gründen höherer Gewalt daran gehindert ist, die Ware vorrätig zu halten. Denn der Verkehr erwartet grundsätzlich nicht, dass die
Ankündigung in der Werbung auch solche Fälle mit einschließt.
3. Die Anforderungen, an die Maßnahmen des Werbenden, zur Sicherstellung seiner Lieferfähigkeit, erhöhen sich mit der besonderen Herausstellung
des Artikels in der Werbung und mit der, in der Werbung, dargestellten Attraktivität.
4. Jedenfalls angesichts einer, blickfangmäßig hervorgehobenen, Bewerbung einer attraktiven Ware wird erwartet, dass der Werbende durch ausreichende
Maßnahmen eine rechtzeitige Belieferung sicherstellt. Dies betrifft insbesondere die Koordination von Anlieferung und (Veröffentlichung der) Werbung.
5. Der Werbende kann verpflichtet sein, erst nach Anlieferung der gesamten beworbenen Ware die Werbebeilage in den Druck zu geben oder sich entsprechend
telefonisch bei den Lieferanten zu versichern, dass die Lieferungen auch tatsächlich erfolgen werden.
MIR 2006, Dok. 048
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/263
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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