Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 218/12
Nordjob-Messe - Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Jugendlichen durch die umfangreiche Erhebung personenbezogener Daten von 15 - 17jährigen im Rahmen eines Gewinnspiels zur Nutzung (auch) zu Werbezwecken.
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Nr. 2; BDSG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.
2. Nach § 4 Nr. 2 UWG sind Wettbewerbshandlungen unter anderem dann unlauter, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Durch die Bestimmung sollen besonders schutzwürdige Verbraucher vor der Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit bewahrt werden. Erfasst werden sollen auch Fälle im Vorfeld von konkreten Verkaufsförderungsmaßnahmen, beispielsweise, wenn Daten von Kindern oder Jugendlichen zu Werbezwecken erhoben werden (vgl. BT-Drucks. 15/1487, Seite 17).
3. § 4 Nr. 2 UWG stellt eine Abweichung vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers dar, das der Gesetzgeber bei der UWG-Reform 2004 in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (vgl. vgl. BT-Drucks. 15/1487, Seite 19). Damit verschiebt sich der an die Bewertung einer Wettbewerbshandlung anzulegende Maßstab zu Lasten des Unternehmers (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 125/03, MIR 2006, Dok. 082 (LS) - Werbung für Klingeltöne). Maßgebend ist jeweils der Durchschnitt des von einer Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreises. Wendet sich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe wie beispielsweise Kinder und Jugendliche, so muss er sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG an einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 125/03, MIR 2006, Dok. 082 (LS) - Werbung für Klingeltöne; BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 160/05, MIR 2008, Dok. 358 - Sammelaktion für Schoko-Riegel). Dementsprechend können Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sind, gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein.
4. Voraussetzung für die Annahme einer Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG ist es, dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder oder Jugendliche wendet, weil sich die Vorschrift gegen ein Ausnutzen der Unerfahrenheit dieser Zielgruppe richtet. Das Erfordernis der Zielgerichtetheit trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Beurteilung von Wettbewerbshandlungen grundsätzlich auf den Durchschnittsverbraucher des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen ist. In vielen Fällen wird Werbung sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen wahrgenommen. Solche Werbung ist nicht stets auch am Maßstab des § 4 Nr. 2 UWG zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 125/03, MIR 2006, Dok. 082 (LS) - Werbung für Klingeltöne).
5. Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen nach § 4 Nr. 2 UWG unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 28/03 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 125/03, MIR 2006, Dok. 082 (LS) - Werbung für Klingeltöne). Maßgeblich ist, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen, auf die Entscheidung für ein unterbreitetes Angebot auswirken kann (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 125/03, MIR 2006, Dok. 082 (LS) - Werbung für Klingeltöne).
6. Eine "geschäftliche Handlung" ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. "Unternehmer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (hier bejaht für eine gesetzliche Krankenversicherung/Körperschaft öffentlichen Rechts).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.07.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2614
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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