Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2023 - 11 U 101/22
Parodie braucht Humor und Spott - Eine Parodie liegt nicht vor, wenn sich ein Wort- und/oder Bildbeitrag in der Kritik am Gegenstand eines Lichtbild(werk)s erschöpft
UrhG §§ 2, 50, 51, 51a
Leitsätze:*1. Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestehen zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Demgegenüber setzt eine Parodie nicht voraus, dass es sich um eine antithematische Darstellung handelt. Die Absicht, sich einen "Jux" auf Kosten einer abgebildeten Person zu machen, genügt schon. Die Parodie muss keinen eigenen ursprünglichen Charakter aufweisen, der über wahrnehmbare Unterschiede zum parodierten ursprünglichen Werk hinausgeht. Sie muss weder das ursprüngliche Werk selbst betreffen, noch das parodierte Werk angeben oder so gestaltet sein, dass sie nicht dem Urheber des parodierten Werkes zugeschrieben werden kann (siehe zum Parodiebegriff EuGH, Urteil vom 03.09.2014 - C-201/13 - "Deckmyn und Vrijheidsfonds"; BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15 - "auf fett getrimmt"). Letztlich kann im Rahmen der Parodie jedes Werk zu jedem humoristischen Zweck genutzt werden.
2. Eine Parodie im Sinne des § 51a UrhG liegt nicht vor, wenn sich ein zu prüfender Wort- und/oder Bildbeitrag in der Kritik am Gegenstand des urheberrechtlich geschützten Lichtbild(werk)s - hier: dem auf der Fotografie abgebildeten Rechtsanwalt - erschöpft und weder Humor noch Verspottung erkennen lässt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.03.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3263
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23, MIR 2024, Dok. 090
Werbung für Produkte mit dem Begriff "klimaneutral" nicht ohne Weiteres irreführend
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2023, Dok. 047
Hängepartie? - Bundesgerichtshof überprüft "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook (wegen der Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten)
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 093
Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit - Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21, MIR 2023, Dok. 042
Schwindel, unseriös, pseudowissenschaftlich - Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Werturteile eines Wissenschaftlers zu Analysen einer Profilerin in einem True-Crime-Format
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 063