Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht
Bundesgerichtshof
Zu-Eigen-Machen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen Dritter durch den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16; Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015 – 2-03 O 64/15; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2016 – 16 U 214/15
MIR 2017, Dok. 016, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 04.04.2017 (VI ZR 123/16) hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, wann sich der Bertreiber eines Bewertungsportals Äußerungen seiner Nutzer zu Eigen macht und damit eine Haftung als sogenannter unmittelbarer Störer auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Bewertungen in Betracht kommt. Nehme der Betreiber eigenständig inhaltlichen Einfluss auf die betreffenden Bewertungen (hier: durch Abänderungen und Streichungen von Teilen der Äußerungen) liege insoweit ein "zu-Eigen-Machen" vor, so das Gericht.
Zur Sache:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein, in dem er behauptet, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte - ohne Rücksprache mit dem Patienten - Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Dies sowie seine Auffassung, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen, teilter der Beklagte der Klägerin mit.
Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.09.2015 – 2-03 O 64/15) hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.03.2016 – 16 U 214/15) blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Zu-Eigen-machen" durch selbständige inhaltliche Einflussnahme auf den Bewertungstext
Der Bundesgerichtshof (IV. Zivilsenat) hat die zugelassene Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer hafte. Er habe die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem betroffenen Nutzer bzw. Patienten - entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung habe er der betroffenen Klägerin auch kundgetan. Aus der hier gebotenen objektiven Sicht und Gesamtbetrachtung aller Umstände habe der Beklagte damit durch sein Handeln die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten und der Unterlassungsanspruch sei begründet, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 049/2017 vom 04.04.2017
Zur Sache:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein, in dem er behauptet, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte - ohne Rücksprache mit dem Patienten - Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Dies sowie seine Auffassung, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen, teilter der Beklagte der Klägerin mit.
Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.09.2015 – 2-03 O 64/15) hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.03.2016 – 16 U 214/15) blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Zu-Eigen-machen" durch selbständige inhaltliche Einflussnahme auf den Bewertungstext
Der Bundesgerichtshof (IV. Zivilsenat) hat die zugelassene Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer hafte. Er habe die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem betroffenen Nutzer bzw. Patienten - entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung habe er der betroffenen Klägerin auch kundgetan. Aus der hier gebotenen objektiven Sicht und Gesamtbetrachtung aller Umstände habe der Beklagte damit durch sein Handeln die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten und der Unterlassungsanspruch sei begründet, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 049/2017 vom 04.04.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.04.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2810
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