Rechtsprechung // Designrecht
BPatG, Beschluss vom 13.02.2014 - 30 W (pat) 701/13
NORDERNEY - Besondere Ausgestaltungen von Buchstaben oder Buchstabenkombinationen können den grafischen Symbolen zugerechnet werden und Designschutz i.S.v. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 DesignG erlangen.
DesignG § 1 Nr. 1, Nr. 2
Leitsätze:*1. Besondere Ausgestaltungen von Buchstaben oder Buchstabenkombinationen können den grafischen Symbolen zugerechnet werden und Designschutz im Sinne von § 1 Nr. 1 und Nr. 2 DesignG erlangen (hier: neun in serifenlosen Versalien gestaltete Einzelbuchstaben, angeordnet in drei Zeilen aus jeweils drei Buchstaben, übereinander gestellt, insgesamt einen monolithischen Block bildend - NOR DER NEY).
2. Die Gestaltung von Schriftzügen gehört zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners, und berührt unter anderem Arbeitsbereiche von Druckern, Typografen und/oder Schriftsetzern. Dabei kann die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- oder Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein, auch in der Verwendung von Standardschriftarten, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auslösen können.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 23.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2590
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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