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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 164/12

wetteronline.de - Zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 10 UWG durch sogenannte "Tippfehler-Domains".

BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10

Leitsätze:*

1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 150/07 - Rufumleitung; BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 183/07, MIR 2010, Dok. 073 - WM-Marken; BGH, Urteil vom 22.06.2011 - I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse).

2. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers durch das Abfangen von Kunden ist erst gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 119/06 - Änderung der Voreinstellung II; BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 150/07 - Rufumleitung; BGH, Urteil vom 24.11.2011 - I ZR 154/10 - Mietwagenwerbung). Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören zum Wesen des Wettbewerbs.

3. Der wettbewerbliche Charakter einer "Tippfehler-Domain" zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der - entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine - eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet.

4. Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete "Tippfehler-Domain" anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht. Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen auch generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de). Er wird deshalb auch beim Aufsuchen einer Internetseite mit einer generischen Internetadresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu gelangen. Die Registrierung und Nutzung von generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 207/01 - weltonline.de). Solchen Domainnamen kann deshalb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 UWG nicht grundsätzlich versagt werden.

5.

a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

MIR 2014, Dok. 035


Anm. der Redaktion: Leitsätze 5 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 12.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2568

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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