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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 183/07

WM-Marken - Zu markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen auf Einwilligung in die Löschung von Markeneintragungen und zum Werktitelschutz für die Bezeichnung von Veranstaltungen.

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4; PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

2. Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich erst mit Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGHZ 21, 85, 88 - Der Spiegel; BGH Urteil vom 14.05.2009 - Az. I ZR 231/06, MIR 2009, Dok. 201 - airdsl). Die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urteil vom 07.07.2005 - Az. I ZR 115/01 - FACTS II).

3. Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

4. Die Anmeldung eines Zeichens als Marke ist nicht schon deshalb unlauter, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnlichen Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann nur bei vorliegen besonderer Umstände gelten, etwa dann, wenn der Zeicheninhaber (Anmelder) in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleich oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Derartige besonderen Umstände können zudem auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrecht entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Az. I ZR 38/05, MIR 2008, Dok. 141 - AKADEMIKS; BGH, Urteil vom 26.06.2008 - Az. I ZR 190/05, MIR 2008, Dok. 272 - EROS). Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann vorliegen, wenn dieser seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, was aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 216/ 99 - Mitwohnzentrale.de, BGH, Urteil vom 19.02.2009 - Az. I ZR 135/06, MIR 2009, Dok. 124 - ahd.de).

5. Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

6. Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

MIR 2010, Dok. 073


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1, 3, 5, und 6 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2172

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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