Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Urteil vom 31.10.2013 - I ZR 49/12
OTTO CAP - Zur Ähnlichkeit zwischen Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen und zur unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft eines (bekannten) Zeichens.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3; ZPO § 291
Leitsätze:*1. Die Anbringung von Zeichen auf den Etiketten von Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen fasst der Verkehr regelmäßig als Herkunftshinweis auf (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06, MIR 2008, Dok. 291 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 92/08, MIR 2010, Dok. 100 - DDR-Logo).
2. Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 10.10.2002 -I ZR 235/00 - BIG BERTHA). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2003 - I ZR 236/97 - Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 14.09.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II). Wird neben der Marke vom Markeninhaber auch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verwendet, kommt der Marke regelmäßig auch die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens zugute und umgekehrt, weil das Publikum in der Erinnerung nicht nach der Art der Kennzeichen differenziert (vgl. BGH, Urteil vom 05. 02.2009 - I ZR 167/06 - METROBUS; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion).
3. Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1959 - I ZR 58/58 - Sternbild; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II).
4. Ob durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens die Unterscheidungskraft einer Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 - L'Oréal/Bellure). Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion).
5. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 39/05 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Insoweit gelten für § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG keine unterschiedlichen Maßstäbe. Für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen (vgl. zur Branchenähnlichkeit nach § 15 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10 - METRO/ROLLER's Metro; zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuG, GRUR Int. 2009, 421 Rn.53 bis 58; EuG, Urteil vom 15.02.2011 - T-213/09; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BPatG, Beschluss vom 14.11.2012 - 26 W (pat) 503/11; BPatG, GRUR-RR 2013, 430, 432 - hier: bejaht).
6.
a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.
b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.
7. Ein Verhalten, das objektiv den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt, reicht zu dessen Verwirklichung aus.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2556
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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