Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06
Marlene-Dietrich-Bildnis - Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Zur Abgrenzung von bloßen Sachangaben und markenrechtlich unterscheidungskräftigen Zeichen.
MarkenG §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich.
2. Wie auch der Name einer Person ist auch das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person grundsätzlich
geeignet, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
(vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
3. Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den
Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom
24.05.2007 - Az. I ZB 37/04, WRP 2008, 107 - Fronthaube, m.w.N.).
4. Auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs fehlt einem Zeichen jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn es sich
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft. In einer bloßen
Sachangabe sehen die angesprochenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens.
5. Auf lediglich theoretisch denkbare, aber praktisch nicht bedeutsame Einsatzmöglichkeiten kommt es für die Frage der
über eine bloß beschreibende Sachangabe hinausgehende Unterscheidungskraft nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2000 -
Az. I ZB 35/98, WRP 2001, 157 - SWISS-ARMY; BGH Urteil vom 03.02.2005 - Az. I ZR 45/03, WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck).
Es ist vielmehr maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art (hier: Marlene-Dietrich-Bildnis)
als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen.
6. Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft,
bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es
deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren
oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.
7. Aus der (Vor-) Eintragung ähnlicher und/oder identischer Marken ergibt sich kein Anspruch auf Eintragung für spätere Markenanmeldungen.
Bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke handelt es sich insoweit nicht um eine Ermessensentscheidung,
sondern um eine, einer Einzelfallprüfung unterliegende, gebundene Entscheidung.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1760
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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