MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Aufsatz



Michael Fülling

Die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG*

MIR 2006, Dok. 039, Rz. 1-24


1
I. Einführung
Der eigene Internetauftritt gehört nicht erst seit dem Dotcom-Boom zum Pflichtprogramm all derer, die im Internet etwas vermarkten wollen – sei es die eigene Person oder seien es abzusetzende Produkte. Dabei ist dies für den Betreiber der Internetseite nicht selten der erste Kontakt mit dem geschäftlichen Verkehr und damit der Eintritt in die Welt der rechtlichen Gefahren. Nur allzu gutgläubig wird das Internet von vielen Benutzern als „rechtsfreier“ Raum (miss-)verstanden. Die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung[1] wird gerne mit den Worten „Meine Adresse geht doch nie-manden etwas an!“ abgestempelt. – Dabei werden nicht gerade wenige Seitenbetreiber von der immer wiederkehrenden Abmahnwelle erfasst. Ferner besteht die Gefahr, ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro zahlen zu müssen. Um diesem Szenario zu entgehen, möchte der Verfasser mit diesem Beitrag ein wenig Licht ins Dunkel der Anbieterkennzeichnungs-/ Impressumspflicht bringen.

2
II. Das Teledienstegesetz als gesetzliche Grundlage[2]
Das im Dezember 2001 aufgrund der EG-Richtlinie 2000/31/EG[3] novellierte Teledienstegesetz (TDG) schreibt nun für nahezu jeden Seitenbetreiber vor, dass er Angaben zu seiner Identität im Internet machen muss.[4] Den Kern dieses Gesetzes bildet § 6 TDG,[5] wonach jeder geschäftsmäßige Betreiber von Telediensten dazu verpflichtet ist, über die gesetzlich geforderten Angaben Auskunft zu geben.[6]

3
§ 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TDG verlangen die Nennung des Namens der natürlichen re-spektive juristischen Person samt ladungsfähiger Postanschrift (kein Postfach![7]) sowie einer E-Mail-Adresse. Auf die heftig umstrittene Frage, ob neben der E-Mail-Adresse auch eine Telefon- bzw. Faxnummer zwingend anzugeben ist, was m.E. zu verneinen ist, soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.[8]

4
Bei juristischen Personen (z.B. die Kapitalgesellschaften GmbH, AG) und den Personen-handelsgesellschaften[9] (z.B. OHG, KG) sind außerdem gem. § 6 Satz 1 Nr. 1 TDG ein Vertretungsberechtigter sowie gem. § 6 Satz 1 Nr. 4 TDG das Register (Handels-, Vereinsregister u.s.w.) und die entsprechende Registernummer anzugeben. Ist eine Um-satzsteueridentifikationsnummer (UStId-Nr.) gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz vor-handen, so ist auch diese aufzuführen, § 6 Satz 1 Nr. 6 TDG.

5
Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, ist nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Dadurch soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den Diensteanbieter erkundigen zu können. Hinsichtlich der in § 6 Satz 1 Nr. 5 TDG genannten Berufe sind außerdem die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeich-nung verliehen wurde, zu nennen (z.B. bei Ärzten, Zahn-, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Psychotherapeuten u.a.). Zusätzlich müssen die Texte zu den berufsrechtlichen Regelungen[10] (Berufsordnungen, Standesrichtlinien und die zugrunde liegende Gebührenordnung) genannt werden; für diese Angaben ist ausnahmsweise ein Link zu einer Stelle, wo diese Informationen abrufbar sind, zulässig.[11]

6
III. Wer unterliegt der Informationspflicht des § 6 TDG?
Nach § 6 TDG besteht die Anbieterkennzeichnungspflicht nur bei dem „geschäftsmäßigen Betrieb“ von Telediensten. Demzufolge sind rein private Internetauftritte von der Informationsverpflichtung des § 6 TDG ausgenommen. Maßgeblich für die Anbieterkennzeichnungspflicht sind mithin die Anforderungen an einen „geschäftsmäßigen Betrieb“ von Telediensten. Hierauf soll im Folgenden näher eingegangen werden.

7
1. So genannte Partnerprogramme (z.B. von Amazon, Affiliate) begründen nach Auffassung des LG Hamburg bereits die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.[12] Danach ist, so das Gericht, von einer Geschäftsmäßigkeit auszugehen, sobald die Internetpräsenz im Lichte eines wirtschaftlichen Interesses steht.[13] Darunter soll sowohl das Anpreisen bzw. Verkaufen von Waren und Dienstleistungen als auch das Schalten von Werbung zu verstehen sein.

8
Die Folge dieser Ansicht ist, dass eine an sich private Internetseite, auf welcher der Seitenanbieter z.B. lediglich sein Hobby darstellt, allein durch etwaig geschaltete Werbung als geschäftlich eingestuft wird und sich daraus die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt.

9
2. Der Begriff „geschäftlich“[14] muss i.S.d. Teledienstegesetzes ausgelegt werden: Ziel des Teledienstegesetzes ist, einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechnik im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr zu leisten.[15] Ein Blick in die Gesetzesbegründung gibt hier über die Intention des Gesetzgebers Aufschluss. Danach soll die Vorschrift (§ 6 TD) nur für Angebote gelten, die aufgrund einer geschäftsmäßigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgehalten wer-den; sie gilt dagegen – m.E zu Recht – nicht für private Gelegenheitsgeschäfte.[16] Als Beispiel werden in der Gesetzesbegründung „gelegentliche An- und Verkäufe z.B. über virtuelle Schwarze Bretter“[17] genannt, die gerade nicht dem Teledienstegesetz, sondern nur den allgemeinen rechtlichen Regelungen unterfallen sollen.

10
Allein die Tatsache, dass jemand auf seiner Internetseite Werbebannern schaltet, kann und darf nicht ausreichen, um eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach dem Teledienstegesetz zu begründen. Denn nach § 6 Satz 1 TDG ist zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet, wer als (a) Diensteanbieter einen (b) Teledienst (c) geschäftsmäßig anbie-tet. Zu klären ist nunmehr, wie diese drei Voraussetzungen zu verstehen sind.

11
a) Diensteanbieter
Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Demnach kann grundsätzlich jedermann Diensteanbieter sein.

12
§ 3 TDG unterscheidet übrigens auch nicht nach der Art der Tätigkeit, die der Diensteanbieter ausübt; es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig auftritt.[18] Dies zeigt, dass es entgegen der Auffassung des oben zitierten LG Hamburg nicht allein auf den Begriff der Geschäftsmäßigkeit ankommen kann. Entscheidend für die Anbieterkennzeichnungspflicht ist mithin allein die Frage, ob ein Teledienst geschäftsmäßig betrieben wird.

13
b) Teledienst
In § 2 Abs. 1 TDG wird der Teledienst legaldefiniert: Danach sind Teledienste „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.“ In § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 TDG werden beispielhaft Angebote aufgezählt, die als Teledienste anzusehen sind. Dies sind z.B. Telebanking, Datenaustausch (Nr. 1), Datendienste wie z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote (Nr. 2), Angebote zur Nutzung des Internets (Nr. 3), Telespiele (Nr. 4), Angebote von Waren und Dienstleistungen mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Die Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. „insbesondere“). – § 2 Abs. 3 stellt ausdrücklich klar, dass es bei der Möglichkeit der Nutzung nicht darauf ankommt, ob die Nutzung des Teledienstes ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich ist.

14
c) Geschäftsmäßigkeit
Dritte und letzte Voraussetzung ist die Geschäftsmäßigkeit des Teledienstes. Denn erst dann ergibt sich eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG.

15
Ein Teledienst ist dann als geschäftlich anzusehen, wenn er aufgrund einer gewissen nachhaltigen, d.h. auf Wiederholung angelegten Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.[19] Dies dürfte aber für nahezu alle Internetseiten gelten, da – bis auf sehr wenige Ausnahmen – jede Internetseite auf Dauer angelegt sein wird.

16
d) Zwischenergebnis
Zur Anbieterkennzeichnung ist also derjenige Seitenbetreiber verpflichtet, der einen Teledienst nachhaltig auf seiner Internetseite anbietet. Darunter dürften i.S.d. § 2 Abs. 2 TDG jedenfalls Angebote wie SMS-Versand, Chats, Grußkartenservice, Börsendaten, Routenplaner u.s.w. fallen. Die ausschließliche Abgrenzung anhand der Merkmale „geschäftlich“ und „privat“ entspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht; vielmehr muss ein Internetangebot in Form eines Teledienstes (s.o.) vorliegen.

17
IV. Verstoß gegen das TDG trotz vollständiger Anbieterkennzeichnung?
Ist die Anbieterkennzeichnung (bzw. das Impressum) schlecht auffindbar, so ist der Seitenbetreiber trotz Vollständigkeit dennoch nicht vor einer Abmahnung oder einem Bußgeld gefeit. Das Gesetz formuliert in § 6 TDG, die Angaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein;[20] weiteres teilt das Tele-dienstegesetz nicht mit. Diese in § 6 TDG genannten drei Kriterien müssen also erfüllt sein:

18
1. „leicht erkennbar“
Wie dieses Merkmal verstanden werden soll, lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Danach müssen die Informationen „an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.“[21] Das OLG Hamburg konkretisierte dies dahingehend, dass die Angaben „nicht ohne vorheriges Verschieben des Bild-schirms (Scrollen) vollständig lesbar“ sein müssen.[22] Hierbei soll nach den Ausführungen der Vorinstanz, namentlich des LG Hamburg, allerdings nicht ausreichend sein, auf ein System mit einer Bildschirmeinstellung von 1024 x 768 Pixel abzustellen; denn nach Ansicht des Gerichts „verfügen viele Nutzer nur über eine Auflösung ihres Bildschirms von 800 x 600 Pixel, was bei der Gestaltung berücksichtigt werden muss, um nicht Teilen der Nutzer die vorgeschriebenen Informationen vorzuenthalten.“[23] Diese Sichtweise ist m.E. nicht durchdacht, sie ist zu starr, da sie technische Entwicklungen nicht berücksichtigt.

19
Das Merkmal „leicht erkennbar“ setzt weiterhin voraus, dass der Besucher der Internet-seite die anzugebenden Informationen auch einfach auffindet. Dies gilt gleichermaßen dann, wenn auf die Anbieterkennzeichnung mittels eines Links verwiesen wird. Für den Link muss dann ein Begriff verwendet werden, der von jedermann als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden wird. Das Gesetz spricht zwar explizit von der An-bieterkennzeichnung, dennoch hat sich der Ausdruck „Impressum“ im Internet einge-bürgert und dürfte von jedermann verstanden werden. Die Bezeichnung „Backstage“ ist nach Auffassung des LG Hamburg jedenfalls nicht ausreichend,[24] da hierunter nicht grundsätzlich eine Anbieterkennzeichnung vermutet wird. Ob der Ausdruck „Kontakt“ zulässig verwendet werden kann, ist nicht unumstritten. Das OLG Karlsruhe vertritt in einer Entscheidung die Ansicht, der Benutzer erwarte unter dem Begriff „Kontakt“ lediglich eine E-Mail-Adresse und mithin kein Impressum.[25] Diese Sichtweise ist m.E. in der heutigen Zeit lebensfremd; ein verständiger Internetnutzer wird hinter diesem Begriff sehr wohl die notwendigen Informationen erwarten (können). So sieht es im Ergebnis auch das OLG Hamburg, welches den Begriff „Kontakt“ als zulässig erachtet.[26]

20
Fraglich ist, ob anstelle eines üblichen via HTML ausgegebenen Textes die Angaben zum Impressum auch in einer Bilddatei ausgegeben werden können.[27] Diese Möglichkeit wird von einigen Webmastern in Betracht gezogen, um die eigene E-Mail-Adresse vor sog. Spider[28] zu verbergen, da diese die Buchstaben nicht aus dem Bild herauslesen können. Diese für den Webmaster schöne Möglichkeit birgt aber eine Diskriminierung sehbehinderter Menschen in sich (Stichwort „Barrierefreiheit“), da die Hilfsprogramme, anhand derer sich Sehbehinderte Internetseiten vorlesen lassen, nicht in der Lage sind, auch den Text aus einer Bilddatei heraus vorzulesen.[29] Das Impressum bleibt dieser Nutzergruppe somit vollständig vorenthalten. Es ist in diesem Fall überhaupt nicht erkennbar. Ein klarer Verstoß gegen § 6 TDG.

21
2. „unmittelbar erreichbar“
Unmittelbar bedeutet, dass der Benutzer ohne Umweg von jeder Seite des Internetangebots aus zur Anbieterkennzeichnung gelangen können muss. Braucht der Benutzer mehr als nur einen Mausklick, so ist das nicht mehr unmittelbar.

22
Das OLG Karlsruhe vertrat in einer Entscheidung die Auffassung, dass ein Impressum, welches erst durch zwei Mausklicks zu erreichen ist, einen Gesetzverstoß darstelle.[30] Das OLG München hingegen ist der Ansicht, dem Besucher einer Website könne zugemutet werden, erst mit zwei Mausklicks zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.[31] Das Gericht hat diese Sichtweise jedoch nur ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt zugelassen - und das wird oftmals verkannt – als das der erste Mausklick auf „Kontakt“ und der zweite sodann auf „Impressum“ erfolgen musste.

23
3. „ständig verfügbar“
Dieses Merkmal ist selbstredend und dürfte keine Probleme aufwerfen. Der Anbieter muss die Angaben ständig, d.h. ununterbrochen, jedenfalls solange er zur Anbieterkennzeichnung nach dem Teledienstegesetz verpflichtet ist, auf seiner Internetseite bereithalten.

24
V. Fazit
Wer sich nicht absolut sicher ist, kein Anbieter eines nachhaltig betriebenen Teledienstes zu sein, sollte unbedingt eine vollständige Anbieterkennzeichnung unter dem Schlagwort „Impressum“ – meistens sind schon Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ausreichend – gut platziert auf seinen Internetseiten bereithalten. Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung oder gar Bußgeldes aus dem Wege. Schöner Nebeneffekt ist, dass der eigene Internetauftritt dadurch einen seriösen Eindruck machen kann. Letzten Endes betritt der Seitenbetreiber die (Web-)Öffentlichkeit, so dass auch die Be-sucher ein Recht darauf haben sollten, zu erfahren, auf wessen Internetseiten sie sich aufhalten. Oder haben Sie etwas zu verbergen?


* Der Autor ist Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Düsseldorf und seit 2002 Mitglied der Forschungsstelle für Rechtsinformatik am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg sowie Mitglied in der Dt. Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI).
[1] Im Sprachgebrauch hat sich anstelle von „Anbieterkennzeichnung“ die Bezeichnung „Impressum“ durchgesetzt; nicht zu verwechseln mit dem – zumeist unsinnigen – sog. „Disclaimer“.
[2] Für die Anbieterkennzeichnung ebenfalls relevant ist § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), auf den hier nicht weiter eingegangen werden soll. § 10 MDStV ist dann von Relevanz, wenn redaktionelle Inhalte zur Meinungsgestaltung für die Allgemeinheit bereitgehalten werden. Dies trifft vor allem für die Internetpräsenzen von Zeitungen und Zeitschriften sowie für sonstige Internetangebote mit redaktionell aufbereiteten Inhalten (bspw. sog. Blogs) zu. Danach ist zusätzlich zu den Angaben gemäß des TDG mindestens ein verantwortlicher Redakteur anzugeben. Bezüglich der Einzelheiten vgl. insbesondere § 10 Abs. 3 und 4 MDStV.
[3] BGBl. 2001, 3721 ff.
[4] Das TDG ist Teil des Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG). Mit dem EGG wurde die Richtlinie 200/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt umgesetzt.
[5] § 6 TDG samt „Gesetzgebungsgeschichte“ und Online-Kommentar von Hoeller unter http://teledienstegesetz.info/lese.php?6.
[6] Ein Verstoß gegen § 6 TDG stellt nach dem LG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02; OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002, Az. 5 W 80/02 (=GRUR-RR 2003. 92 f.) u.v.w. zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen das UWG dar (Leitsätze unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm und http://www.jurpc.de/recht spr/20030079.htm); a.A. bspw. LG Berlin, Urt. v. 01.10.2002, Az. 16 O 531/02; OLG Hamm, Beschluss v. 09.12.2002, Az. 4 U 90/02; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2001, Az. 12 O 311/01.
[7] Nach BFH NJW 1984, 448 und BVerwG NJW 1999, 2608 genügt die Angabe eines Postfaches nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift; vielmehr muss die Anschrift angegeben werden, unter welcher der Diensteanbieter tätig ist; BT-Drucks. 14/6098, 21.
[8] Zur Vertiefung und zum Streitstand Fülling, MMR 2006 (Heft 9), S. V.
[9] So jedenfalls BT-Drucks. 14/6098, 21.
[10] Diese sind z.B. unter http://www.berufsordnung.de abrufbar.
[11] Vgl. BT-Drucks. 14/6098, 21 f.
[12] LG Hamburg, Urt. v. 01.03.2000, Az. 315 O 219/99.
[13] Allerdings ist das Setzen von Links auf andere Internetseiten kein geschäftsmäßiges Handeln, so jedenfalls OLG Schleswig, Urt. v. 19.12.2000, Az. 6 U 51/00; abrufbar unter http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile89. htm.
[14] „Geschäftlich“ darf nicht mit dem Begriff „gewerblich“ verwechselt werden.
[15] BT-Drucks. 13/7385, 18.
[16] So ausdrücklich BT-Drucks. 13/7385, 21; BT-Drucks. 14/6098, 17. – Dass es auf die Entgeltlichkeit nicht ankommt, stellte schon § 2 Abs. 3 TDG a.F. ausdrücklich klar.
[17] BT-Drucks. 13/7385, 21.
[18] BT-Drucks. 13/7385, 21; BT-Drucks. 14/6098, 17.
[19] Vgl. BT-Drucks. 13/7385, 21; BT-Drucks. 14/6098, 17.
[20] Hinsichtlich der Informationspflichten allein auf die Datenbank der Denic e.G. (http://www.denic.de) abzustellen, ist unzureichend; der Nutzer kann nicht auf das Angebot eines unbeteiligten Dritten verwiesen werden.
[21] BT-Drucks. 14/6098, 21.
[22] OLG Hamburg, GRUR-RR 2003. 92 f.
[23] LG Hamburg, VuR 2002, 418 f.
[24] LG Hamburg, VuR 2002, 418 f.
[25] OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01.
[26] OLG Hamburg, GRUR-RR 2003. 92 f.; i.E. auch OLG München, Urt. v. 11.09.2003, Az. 29 U 2681/03.
[27] So z.B. in den Formaten gif, jpg, png, bmp. Aber auch das Flash-Format erzielt diesen Effekt (mittels Flash können multimediale Inhalte für Internetseiten erzeugt werden).
[28] Spider sind kleine Scripte, die tausende Webseiten nach E-Mail-Adressen durchsuchen, um diese in Listen zu sammeln. Solche Listen können dann dazu missbraucht werden, massenweise Werbemails (Spam) zu versenden.
[29] Einige Browser bieten die Möglichkeit, anstelle des Bildes einen Ersatztext auszugeben. Dies ist jedoch mit Unsicherheiten aufgrund verschiedener Benutzereinstellungen verbunden. Diese Variante muss m.E. jedoch abge-lehnt werden, da aufgrund des Verbraucher schützenden Charakters (vgl. BT-Drucks. 14/ 6098, 11) der Anbieter dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Angaben einsehbar sind.
[30] OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01.
[31] OLG München, Urt. v. 11.09.2003, Az. 29 U 2681/03.

Online seit: 01.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/254
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige