Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 15/21
Sonderzeichen in der Firma - Die der Firma eines Kaufmanns vorangestellten Sonderzeichen // sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet
HGB § 18 Abs. 1
LeitsĂ€tze:*1. Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfĂŒllen kann. HierfĂŒr reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus (BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - II ZB 46/07). Damit sind reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, als Bestandteil der Firma nicht zulĂ€ssig.
2. Soweit die Sonderzeichen "//" in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lĂ€sst sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Der kaufmĂ€nnische Verkehr billigt ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu. Die Sonderzeichen dĂŒrften dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen DatentrĂ€ger- und Internet-Navigation gelĂ€ufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest auĂerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprĂ€gt.
3. Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.04.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3173
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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