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Rechtsprechung // Markenrecht



EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-684/19

mk advokaten GbR - Zur "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und zur Zurechnung von selbständigen Handlungen Dritter, die auf einen Verletzungstatbestand folgen

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG

Leitsätze:*

1. Eine Handlung, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen unter einem mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichen anzubieten oder zu bewerben, stellt grundsätzlich eine "Benutzung" dieses Zeichens dar (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010- C‑236/08 bis C‑238/08 - Google France und Google). Eine solche Benutzung des mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichens liegt außerdem vor, wenn das von einem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdiensts ausgewählte Zeichen das von dem Werbenden verwendete Mittel ist, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, auch wenn das fragliche Zeichen nicht in der Anzeige selbst erscheint (vgl. EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C‑323/09 - Interflora und Interflora British Unit).

2. Wenn eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person bei dem Betreiber einer Referenzierungswebsite die Veröffentlichung einer Anzeige in Auftrag gibt, die ein mit der Marke eines Dritten identisches oder dieser ähnliches Zeichen enthält oder deren Erscheinen durch dieses Zeichen ausgelöst wird, ist davon auszugehen, dass diese Person dieses Zeichen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 benutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2016 - C‑179/15 -Daimler). Selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer, wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen die betreffende Person keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, sind ihr unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 hingegen nicht zuzurechnen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2016 - C‑179/15 – Daimler). Der Ausdruck "benutzen" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfordert nämlich ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 03.03.2016, C‑179/15 - Daimler). Eine Person kann unabhängig von ihrem Verhalten nicht als Benutzer eines mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichens angesehen werden, nur weil diese Benutzung ihr möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2016 - C‑179/15, Daimler).

3. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige hat platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, das mit dieser Marke identische Zeichen nicht benutzt, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehmen, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichen.

MIR 2020, Dok. 058


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.07.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2999

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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