Rechtsprechung
LG München I
Urteil vom 9.03.2006 - Az. 12 O 12679/05 ("Rabattsysteme": Erfordernis der besonderen Ausgestaltung der Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. "opt-out"-Verfahren Beeinflussung des Kunden zur Abgabe der Einwilligungserklärung. Geburtsdatum geeignetes Kriterium zur Unterscheidung und Identifizierung namensgleicher Kunden. § 4a Abs.1 BDSG, § 307 Abs. 1 BGB, § 1 UKlaG)
Leitsätze (tg):
1. Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff BGB sind nicht nur verbraucherschützende Normen sondern
sämtliche Regelungen des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts.
2. Gem. § 4a Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich
erteilt werden soll.
3. Das Erfordernis der besonderen Ausgestaltung besitzt ebenso wie das Schriftformerfordernis Warnfunktion; es soll vermieden
werden, dass der Kunde die Einwilligungserklärung einfach überliest. Dazu gehört, dass die Einwilligung grafisch
hervorgehoben wird (z.B. durch Fettdruck, Großschrift, Umrahmung) und hinreichend von anderen Inhalten abgegrenzt wird mit
dem Ziel, die Aufmerksamkeit auf die Einwilligung zu lenken.
4. Gem. § 4a Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur wirksam,
wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Überliest der betroffene die jeweilige Klausel, liegt kein
Erkennen einer Entscheidungsituation und damit auch keine positive Willensbetätigung auf Seiten des Betroffenen vor.
5. Durch die Wahl der "opt-out" - Variante (Auskreuzen) statt der nahe liegenden und einfach zu verwirklichenden Möglichkeit
des Ankeuzens ("opt-in"), wird der Kunde dahingehend beeinflusst, dass er eher die Einwilligungserklärung abgibt. Denn
insoweit baut der Verwender auch psychologische Hindernisse ("Hemmschwelle") für die Versagung der Einwilligung auf,
indem insoweit ein aktives Handeln verlangt, während für die Erteilung der Einwilligung bloße Passivität genügt.
6. Der Kunde besitzt ein rechtlich geschützes Interesse daran, auch bei nur flüchtigem Lesen eines Antrags zumindest die
Grundstruktur des Vertragskonzepts erfassen zu können, § 307 Abs. 1 S.1 BGB. Präsentiert sich eine Klausel als unbedeutender
Annex zum Antrag (hier auf Teilnahme an einem Rabattsystem) widerspricht dies dem Intersse des Kunden an der Erkennbarkeit der Struktur
des Vertrages.
7. Das Geburtsdatum stellt ein geeignetes Kriterium zur Unterscheidung und Identifizierung namnesgleicher Kunden dar. Die Erforderlichkeit der
Erhebung i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG kann daher bei einer besonders großen Anzahl von Kunden (hier 30 Mio.) zu bejahen sein.
MIR 2006, Dok. 036
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/251
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