Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22
Klimaneutral-Label - Zur Irreführung durch die Verwendung eines Logos mit dem Begriff "klimaneutral" bei der Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
UWG §§ 5, 5a
Leitsätze:*1. Biomarktkäufer sind gegenüber dem allgemeinen Verkehr kein klar abgrenzbarer Verkehrskreis. Eine trennscharfe Abgrenzung eines Verkehrskreises mit höherem Informations- oder Bildungsgrad ist daher nicht möglich. Maßgeblich ist allein das Verständnis des allgemeinen Durchschnittsverbrauchers.
2. Der Klimaschutz ist für Verbraucher ein zunehmend wichtiges Thema. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität kann daher erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben.
3. Der Begriff "klimaneutral" ist für den verständigen Durchschnittsverbraucher schon aus sich heraus verständlich und hat einen bestimmten Inhalt. Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der C02-Emissionen verstehen, wobei ihm bekannt ist, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Der Verbraucher muss dabei wissen, ob sich die Klimaneutralität auf das Unternehmen oder auf die angebotenen Produkte oder beides bezieht.
4. Es ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiter ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der C02-Bilanzierung ausgenommen wurden. Ferner müssen Informationen bereitgestellt werden, anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Gütesiegel erfolgt ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.12.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3239
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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