Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 - 5 U 32/12
Online-Kontaktformular keine Adresse der elektronischen Post - Ein Online-Kontaktformular ist keine E-Mail-Anschrift, damit keine Adresse der elektronischen Post im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und dieser auch nicht gleichwertig.
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5, § 5a
Leitsätze:*1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift.
Eine Telefon- oder Telefaxnummer ist keine E-Mail-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post.
2. Ein Online-Kontaktformular ist ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, damit keine Adresse der elektronischen Post und dieser auch nicht gleichwertig. Bei einem Online-Kontaktformular muss sich der Verbraucher insbesondere in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular "zwängen" lassen (z.B. beschränkte Zeichenzahl, erforderliche Wahl einer Rubrik/Thematik, Umfang bzw. Anzahl anhängbarer Dateien u.ä.).
3. Eine Erwartung des inländischen Referenzverbrauchers (d.h. durchschnittlich informierten und verständigen, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers, vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MIR 2013, Dok. 039 - Marktführer Sport), der auf der (auch deutschsprachigen) Internetseite einer irischen Fluggesellschaft einen Flug bucht, es werde zur Anwendung deutschen Rechts kommen, lässt sich nicht feststellen. Ein gesonderter Hinweis auf eine - an sich zulässige - Rechtswahl-Klausel (hier: hinführend zur Anwendung irischen Rechts) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht notwendig.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2474
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2017 - 9 U 895/17, MIR 2017, Dok. 042
Vorratsdatenspeicherung - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach deutschem TKG unzulässig
EuGH, MIR 2022, Dok. 069
Testsieger aus über 500 getesteten Matratzen - Irreführende Werbung mit Testergebnissen und zu den Grundsätzen der Blickfangwerbung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.11.2021 - 6 W 92/21, MIR 2021, Dok. 098
Early Reviewer Program - Zur Irreführung durch bezahlte Kundenrezensionen auf Amazon
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 232/21, MIR 2022, Dok. 060
Nachlizenzierung - Eine Lizenzierung nach Verletzung (hier: urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Stadtplänen) ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen
BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, MIR 2020, Dok. 066