Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 21.Juli 2005 - Az. I ZR 94/02 (Verstoß einer Internetwerbung (Homepagewerbung) für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat gegen das Irreführungsverbot des § 3 Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG. § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 3 UWG.)
Leitsätze (amtl.):
HeilmittelwerbeG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1
Die Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der Aussage
"Die Chinesen glauben, daß Pnax Ginseng C.A: Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß
verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt"
verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt der beanstandeten Werbeaussage, eine Angabe über die
(therapeutische) Wirksamkeit des Präparats. Insoweit wird durch die Angaben "Krebs bekämpfen" und "vor Herzinfarkt ... schützen"
der Eindruck erweckt, das beworbene Präparat sei zur Heilung, jedenfalls aber zur Linderung von Krebs und zur Verhütung
von Herzinfarkten geeignet.
2. Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
3. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mittbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
MIR 2006, Dok. 032
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/247
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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