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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 21.Juli 2005 - Az. I ZR 94/02 (Verstoß einer Internetwerbung (Homepagewerbung) für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat gegen das Irreführungsverbot des § 3 Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG. § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 3 UWG.)

Leitsätze (amtl.):

HeilmittelwerbeG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1

Die Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der Aussage

"Die Chinesen glauben, daß Pnax Ginseng C.A: Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt"

verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt der beanstandeten Werbeaussage, eine Angabe über die (therapeutische) Wirksamkeit des Präparats. Insoweit wird durch die Angaben "Krebs bekämpfen" und "vor Herzinfarkt ... schützen" der Eindruck erweckt, das beworbene Präparat sei zur Heilung, jedenfalls aber zur Linderung von Krebs und zur Verhütung von Herzinfarkten geeignet.

2. Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

3. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mittbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

MIR 2006, Dok. 032



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/247

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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