Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 146/11
Herstellergarantie II - Zum Begriff und Vorliegen einer Garantieerklärung im Sinne von § 443 BGB die den Erfordernissen nach § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB genügen muss (hier: eBay-Kaufangebot).
UWG § 4 Nr. 11; BGB §§ 443, 477 Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsätze:*1. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein (§§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 BGB i.V.m. § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind; insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
2. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09 - Werbung mit Garantie).
3. Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, sind von einer (bloßen) Werbung (mit einer Garantie) danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses Angebot annehmen soll.
4. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät).
Siehe zur Thematik auch: BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11, MIR 2013, Dok. 033 - Garantiewerbung bei eBay
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.06.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2469
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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