Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Ausfall des Internetzugangs - Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
BGB §§ 249, 253
Leitsätze:*1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (z.B. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07). Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich deshalb auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07). Der Schadenersatz ist an Werten festzumachen, die der Verkehr an dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Dabei kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenzen des § 253 BGB verläuft. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07).
2. Ein Telefaxgerät ist zumindest im privaten Bereich kein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen bei seiner eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Funktionsstörung sich als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
3. Zwar ist die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Schadenersatz für Unterbrechung der Festnetztelefonverbindung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn ein Mobilfunkgerät als im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht bzw. beschafft und genutzt werden kann. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt insoweit, wenn dem Geschädigten - nach objektiver Betrachtungsweise - ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetz werden (BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 13.12.1965 - III ZR 62/64; BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06; BGH; Urteil vom 28.01.1975 - VI ZR 143/73; BGH, Urteil vom 15.04.1966 - VI 271/64).
4. Die Nutzbarkeit des Internet ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Berecih für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zetraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt (wird ausgeführt).
5. Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.02.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2450
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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