Rechtsprechung
OLG Celle, Urteil vom 31.01.2013 - 13 U 128/12
Kostenlose Schätzung - Die werbliche Herausstellung einer zwar üblichen, nichtdestoweniger aber freiwilligen Sonderleistung stellt keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2; Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10
Leitsätze:*1. Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, sofern dass angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (mit Verweis auf: BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07, MIR 2009, Dok. 136 - Ankaufgebühren; BGH, Urteil vom 09.07.1987 - I ZR 120/85 - Gratis-Sehtest).
2. Die werbliche Herausstellung einer zwar üblichen, nichtdestoweniger aber freiwilligen Sonderleistung, kann (wegen dieser Freiwilligkeit) nicht als gleichermaßen selbstverständlich wie eine gesetzlich vorgeschriebene oder durch ihr Wesen zwangsläufig vorgegebene Leistung angesehen werden.
3. Die Werbung für den Ankauf von Edelmetallen mit der werblichen Herausstellung einer "kostenlosen Schätzung" von Edelmetallen der Kunden stellt keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Eine solche "kostenlose Schätzung", die unabhängig von von einem Ankauf der Edelmetalle durchgeführt wird, stellt eine insoweit freiwillige Sonderleistung dar und insbesondere auch keinen Umstand, der sich lediglich auf die Preisfestsetzung durch den (An-) Käufer bezieht (Abgrenzung zu: BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07, MIR 2009, Dok. 136 - Ankaufgebühren).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.02.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2449
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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