Rechtsprechung
OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - I-22 W 58/12
Gegenstandswert bei rechtswidriger Lichtbildverwendung - Das für die Bemessung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse des Lichtbildners an der Durchsetzung seines Leistungsschutzrechts kann im privaten oder kleingewerblichen Bereich mit EUR 900,00 angemessen bewertet sein.
ZPO § 3; UrhG §§ 72, 97
Leitsätze:*1. Das für die Bemessung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse des Lichtbildners an der Durchsetzung seines Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG kann in Fällen, in denen es um die Verhinderung einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige im Internet geht (hier: im Rahmen eines privaten eBay Angebots), mit EUR 900,00 angemessen bewertet sein. Regelstreitwerte von EUR 6000,00 erscheinen in derartigen Fällen nicht mehr als angemessen (mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11, MIR 2012, Dok. 005).
2. Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsanspruchs wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildes kann der vom Lichtbildner (Antragsteller) angegebene Lizenzschaden (hier: EUR 450,00) sein, um dessen Abwehr es geht. Dabei ist der Lizenzschaden zu verdoppelt, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichwertige weitere Verletzungen verhindert werden sollen (mit Verweis auf OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2436
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025 - 6 U 62/24, MIR 2025, Dok. 010
Vorrang der Individualvereinbarung - Eine in AGB enthaltene doppelte Schriftformklausel schließt eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht aus
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16, MIR 2017, Dok. 010
Matratzen-UVP - Von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen unverbindlichen Preisempfehlung kann im Matratzenhandel nicht mehr ausgegangen werden
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - 6 U 92/22, MIR 2022, Dok. 067
Ausschließlichkeitsrechte und urheberrechtlicher Schutzbereich bei Werken der angewandten Kunst
BGH, Beschluss vom 23.03.2023 - I ZR 104/22, MIR 2023, Dok. 043
Providerhaftung - Haftung eines Plattformbetreibers für rechtsverletzende Inhalte setzt konkrete Verdachtsmeldung voraus
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 051