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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Verletzung des Tonträgerherstellerrechts durch Sound-Sampling.

BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 182/11 - Metall auf Metall II; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2004 - 308 O 90/99; OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011 - 5 U 48/05

MIR 2012, Dok. 053, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2012 (I ZR 182/11 - Metall auf Metall II) entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke (durch sog. Sound-Sampling) zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen. Die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 UrhG) komme dann nicht in Betracht.

Zur Sache

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Az. I ZR 112/06 - Metall auf Metall; dazu: MIR 2008, Dok. 340, Rz. 1). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine freie Benutzung - Verletzung des Tonträgerherstellerrechts durch Sound-Sampling

Nach Auffassung des BGH haben die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Die Beklagten könnten sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Zwar könne in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.

Keine Rechtfertigung eines Eingriffs in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers: Freie Benutzung ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht die betreffende Tonfolge selbst einzuspielen.

Eine freie Benutzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gebe es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Das Berufungsgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen, darauf abzustellen sei, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 210/2012 des BGH vom 13.12.2012


Online seit: 13.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2431
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