Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 29.08.2023 - 4 U 1078/23
Rechtswidriger Schufa-Eintrag und Schadenersatz - Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden
Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Leitsätze:*1. Für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung ist auf die im Erwägungsgrund 146 der DSGVO genannten Faktoren abzustellen. Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden.
2. Bei der Bemessung eines immateriellen Schadenersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung sind relevante Faktoren wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung/Rufschädigung als Auslegungsgrundsätze heranzuziehen (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21). Ebenso sind die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten (wird ausgeführt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3318
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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