MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Datenschutzrecht



OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 29.08.2023 - 4 U 1078/23

Rechtswidriger Schufa-Eintrag und Schadenersatz - Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Leitsätze:*

1. Für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung ist auf die im Erwägungsgrund 146 der DSGVO genannten Faktoren abzustellen. Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden.

2. Bei der Bemessung eines immateriellen Schadenersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung sind relevante Faktoren wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung/Rufschädigung als Auslegungsgrundsätze heranzuziehen (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21). Ebenso sind die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten (wird ausgeführt).

MIR 2023, Dok. 074


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3318

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige