Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 29.08.2023 - 4 U 1078/23
Rechtswidriger Schufa-Eintrag und Schadenersatz - Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden
Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Leitsätze:*1. Für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung ist auf die im Erwägungsgrund 146 der DSGVO genannten Faktoren abzustellen. Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden.
2. Bei der Bemessung eines immateriellen Schadenersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung sind relevante Faktoren wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung/Rufschädigung als Auslegungsgrundsätze heranzuziehen (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21). Ebenso sind die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten (wird ausgeführt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3318
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 018
Pay by Call-Verfahren - Der Telefonanschlussinhaber haftet nicht für die unautorisierte Nutzung seines Anschlusses durch Dritte
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 017
Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr wegen Verstößen gegen Informationspflichten zur OS-Plattform
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 084
Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten Vertragsstrafe, von Abmahnkosten und Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung eines Unterlassungsvertrages
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2022 - 6 U 46/22, MIR 2023, Dok. 001
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) – Kein Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 025