Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 111/11
Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot - § 5 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Zur Frage, wann die Bereithaltung eines elektronischen Preisverzeichnisses zulässig ist und den Anforderungen von § 5 Abs. 2 PAngV genügt.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5
Leitsätze:*1. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken regelt insbesondere die von Unternehmen gegenüber Verbrauchern zu erfüllenden Informationspflichten abschließend. Ein Verstoß gegen eine entsprechende nationale Bestimmung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG daher nur noch dann begründen, wenn diese Bestimmung eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 23/08, MIR 2010, Dok. 084 - Costa del Sol; BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 99/08, MIR 2010, Dok. 158 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Dies ist hinsichtlich § 5 PAngV der Fall.
2.
a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.
c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
3. § 5 Abs. 2 PAngV soll es dem Kunden ermöglichen, unmittelbare Kenntnis von dem Preisen der von ihm nachgefragten Leistung zu erlangen. Ein deutschlandweit tätiger Autovermieter (mit einem Leistungsspektrum von mehr als 15 Millionen Preisvariationsmöglichkeiten), der den Mietinteressenten die Möglichkeit eröffnet, die jeweiligen Preise in einem elektronischen System einzusehen, genügt der Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 PAngV sein Preisverzeichnis bereitzuhalten
4. Auch rasch wechselnde Preise können Gegenstand eines Preisverzeichnisses im Sinne von § 5 Abs. 2 PAngV sein. Die Preisangabenverordnung regelt insoweit nicht, ob bestimmte Preise oder Preisänderungen oder die Frequenz von Preisänderungen zulässig sind, sondern allein die Art und Weise der Angabe der jeweils aktuellen Preise im geschäftlichen Verkehr.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.09.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2422
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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