Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012 - 6 U 174/11
2 Flaschen GRATIS - Werden kostenlose Zugaben durch die Abgabe einer größeren als der zu bezahlenden Menge von Fertigpackungen gemacht, ist der nach § 2 PAngV anzugebende Grundpreis auf Basis der tatsächlich abgegebenen und nicht der zu bezahlenden Gesamtmenge zu berechnen.
PAngV § 2 Abs. 1, Abs. 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. § 2 PAngV soll einen Preisvergleich auch in solchen Fällen ermöglichen, in denen das betreffende Produkt auf dem Markt in verschiedenen Quantitäten angeboten wird (hier: Coca-Cola in Getränkeflaschen bzw. -kästen). Dem Verbraucher soll im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebot und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 304f.; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 472). Dieses gesetzgeberische Ziel wird (nahezu) nicht erreicht, wenn bei der Abgabe einer größeren Menge von Fertigpackungen (hier: 12er-Kasten Coca-Cola) mit - erlaubten - Zugaben (hier: 2 Gratis-Flaschen) der Grundpreis nur auf Grundlage der zu bezahlenden Einheiten (hier: 12 Flaschen) berechnet wird. Der Kunde wird insoweit auch die Zugaben in seinen Preisvergleich mit einbeziehen, weil sie für ihn denselben Gegenwert wie die zu bezahlenden Einheiten haben.
2. Werden kostenlose - erlaubte - Zugaben durch die Abgabe einer größeren als der zu bezahlenden Menge von Fertigpackungen gemacht (hier: 14 Getränkeflaschen anstelle von 12 Getränkeflaschen/Kasten), ist der nach § 2 PAngV anzugebende Grundpreis auf Basis der tatsächlich abgegebenen und nicht der zu bezahlenden Gesamtmenge (hier: 14 Flaschen) zu berechnen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.07.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2405
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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