Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11
Haftung für fremde Inhalte - Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich vor Kenntnis einer Rechtsverletzung nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; TMG § 10
Leitsätze:*1. Für die Frage, ob sich der Anbieter eines Internetportals die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte - die er nicht selbst geschaffen hat - zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 865/0; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03; BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08, MIR 2009, Dok. 255).
2. Die Störerhaftung in Form der Verbreiterhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08, MIR 2009, Dok. 255, BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 865/0; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03).
3. Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten - insbesondere Prüfungspflichten - voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die jeweilige rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08, MIR 2009, Dok. 167 - Störerhaftung des Domainverpächters.
4.
a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.05.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2402
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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