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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Irreführende Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich.

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport; Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 17.01.2008 - 4 HK O 18422/07; OLG München, Urteil vom 24.07.2008 - 29 U 2293/08

MIR 2012, Dok. 013, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 08.03.2012 (Az. I ZR 202/10) ein Urteil gegen das Warenhausunternehmen Karstadt im Streit mit der deutschen Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Zur Sache

Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik "Das Unternehmen" die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. INTERSPORT hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt zunächst vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen, mit der Begründung, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht München I hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Eine Irreführung ist erst dann anzunehmen, wenn eine Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Frage der Irreführung sei nicht ausreichend, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, würden die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe sehen, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, sei diese Werbeaussage aber nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen und wird diese nun nachzuholen haben.

(tg) - Quelle: PM Nr. 033/2012 des BGH vom 09.03.2012

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.03.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2391
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