Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 3.11.2005 - Az. I ZR 29/03 (Zu den Rechten des Markeninhabers bei der Auslobung von Markenware als Gewinn. Zur Zulässigkeit der Nutzung der Werbewirkung von Luxusware im Rahmen eines Gewinnspiels. Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem, §§ 14 Abs. 2 Nr.3, 24 Abs. 2 MarkenG.)
Leitsätze (amtl.):
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2
Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2
MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem
Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des
Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch
nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.
Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des
auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels.
Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug
einer bekannten Marke ausgelobt wird.
MIR 2006, Dok. 024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/239
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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