Kurz notiert // Urheberrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Microstock-Portale - Verzicht auf Urheberbenennung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam!?
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.9.2022 - 11 U 95/21; Vorinstanz: LG Kassel, Urteil vom 05.07.2021 - 10 O 2109/20
MIR 2022, Dok. 073, Rz. 1
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Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar, so dass OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 29.09.2022 (11 U 95/21). Das Gericht wies entsprechend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.
Zur Sache
Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war eine der "führenden europäische Microstock Bildagenturen" mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu "äußerst günstigen Lizenzen" nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.
Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts:Verzicht auf Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia - Recht aber nicht die Pflicht zur Benennung einer "Quellen"
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe "sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen". Diese Formulierung und insbesondere der Begriff "Quelle" seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.
Kein Verstoß gegen Transparenz- und Verständlichkeitsgebot
Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. "Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert", so das Gerich.
Revision zugelassen
Die Revision wurde vom Gericht zugelassen, da es die Frage ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrecht verzichten kann als klärungsbedürftig ansieht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 76/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2022
Zur Sache
Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war eine der "führenden europäische Microstock Bildagenturen" mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu "äußerst günstigen Lizenzen" nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.
Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts:Verzicht auf Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia - Recht aber nicht die Pflicht zur Benennung einer "Quellen"
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe "sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen". Diese Formulierung und insbesondere der Begriff "Quelle" seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.
Kein Verstoß gegen Transparenz- und Verständlichkeitsgebot
Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. "Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert", so das Gerich.
Revision zugelassen
Die Revision wurde vom Gericht zugelassen, da es die Frage ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrecht verzichten kann als klärungsbedürftig ansieht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 76/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2022
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3216
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
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