Kurz notiert
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Erneute Entscheidungen in Sachen perlentaucher.de - Zur Frage, wann die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter als sogenannte "Abstracts" das Urheberrecht verletzt.
OLG Frankfurt a.M., Urteile vom 01.11.2011 - 11 U 75/06 und 11 U 76/06; vorausgehend: LG Frankfurt a.M., Urteile vom 23.11.2006 - 2-3 O 171/06 und 2-3 O 172/06; OLG Frankfurt a.M., Urteile vom 11.12.2007 - 11 U 75/06 und 11 U 76/06; BGH, Urteile vom 01.12.2010 - I ZR 12/08 und I ZR 13/08
MIR 2011, Dok. 086, Rz. 1
1
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit zwei Urteilen vom 01.11.2011 (11 U 75/06 und 11 U 76/06) in dem weithin bekannten Rechtsstreiten der Betreiberin der Website "perlentaucher.de" gegen die Herausgeberinnen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der SĂŒddeutschen Zeitung (SZ) erneut ĂŒber die Frage zu entschieden, unter welchen Voraussetzungen die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter in Form sogenannter "Abstracts" urheberrechtlich zulĂ€ssig ist.
Zur Sache:
Die KlĂ€gerinnen verlegen die Tageszeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und SĂŒddeutsche Zeitung, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Webseite "perlentaucher.de" Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor. Dabei werden auch Buchrezensionen aus den von den KlĂ€gerinnen verlegten Zeitungen in komprimierter Fassung - als "Abstracts" - veröffentlicht. Diese "Abstracts" werden von den Mitarbeitern der Beklagten formuliert, enthalten aber auch einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken. Die KlĂ€gerinnen halten dies Ăbernahmen und Verwertungen fĂŒr unzulĂ€ssig und haben mit den vorliegenden Klagen in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts verlangt; hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter konkreter Abstracts. Nach Ansicht der KlĂ€gerinnen verletzen die Abstracts wegen des Umfangs der Ăbernahme von Formulierungen aus den Originalrezensionen ihre Urheberrechte.
In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt a.M. die Klagen abgewiesen. Das OLG Frankfurt a.M wies die Berufungen im Dezember 2007 zunĂ€chst vollstĂ€ndig zurĂŒck (siehe auch: MIR 2007, Dok. 424, Rz. 1 sowie OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 - 11 U 76/06, MIR 2008, Dok. 039).
Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs: Inhaltsangaben von Schriftwerken sind urheberrechtlich grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig - Die Ăbernahme von Buchrezensionen Dritter kann aber im Einzelfall das Urheberrecht verletzen
In der Revision bestĂ€tigte der Bundesgerichtshof (siehe: MIR 2010, Dok. 168, Rz. 1) zunĂ€chst, dass die KlĂ€gerinnen kein generelles Verbot der Verwendung ihrer Buchrezensionen verlangen können. Es sei urheberrechtlich grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten. Anders als die Vorinstanzen vertrat der Bundesgerichtshof aber die Auffassung, dass die Ăbernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der KlĂ€gerinnen verletzten könnte. Der Bundesgerichtshof hob deshalb die Berufungsurteile teilweise auf und wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. an zu prĂŒfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Abstracts der Beklagten das Urheberrecht der KlĂ€gerinnen verletzen.
Erneute Berufungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.: Teilweise stellt die Ăbernahme besonders prĂ€gender und ausdrucksstarker Passagen im Rahmen der streitgegenstĂ€ndlichen Abstracts eine unzulĂ€ssige "unfreie" Bearbeitung dar
In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das OLG nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsĂ€chlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den KlĂ€gerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten. Diese Abstracts bestĂŒnden mehr oder weniger aus einer Ăbernahme von besonders prĂ€genden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige SĂ€tze ausgelassen worden seien. Dies Ăbernahmen stellten daher eine unzulĂ€ssige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hĂ€tten ohne die Einwilligung der KlĂ€gerinnen nicht erfolgen dĂŒrfen (vgl. § 23 UrhG). In diesem - eingeschrĂ€nkten - Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen der KlĂ€gerinnen deshalb nunmehr statt und Ă€nderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab.
Beurteilung stets eine Frage des Einzelfalls
Die Frage, ob und ich welchem Umfang die Ăbernahme und Wiedergabe von Buchrezensionen urheberrechtlich zulĂ€ssig sein kann, lĂ€sst sich nicht allgemein beantworten. Jede Ăbernahme oder Bearbeitung fremder Schriftwerke muss vielmehr im Einzelfall genau daraufhin ĂŒberprĂŒft werden, ob eine zulĂ€ssige freie Bearbeitung des Originaltextes vorliegt oder nicht.
(tg) - Quelle: PM des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.11.2011
Zur Sache:
Die KlĂ€gerinnen verlegen die Tageszeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und SĂŒddeutsche Zeitung, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Webseite "perlentaucher.de" Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor. Dabei werden auch Buchrezensionen aus den von den KlĂ€gerinnen verlegten Zeitungen in komprimierter Fassung - als "Abstracts" - veröffentlicht. Diese "Abstracts" werden von den Mitarbeitern der Beklagten formuliert, enthalten aber auch einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken. Die KlĂ€gerinnen halten dies Ăbernahmen und Verwertungen fĂŒr unzulĂ€ssig und haben mit den vorliegenden Klagen in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts verlangt; hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter konkreter Abstracts. Nach Ansicht der KlĂ€gerinnen verletzen die Abstracts wegen des Umfangs der Ăbernahme von Formulierungen aus den Originalrezensionen ihre Urheberrechte.
In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt a.M. die Klagen abgewiesen. Das OLG Frankfurt a.M wies die Berufungen im Dezember 2007 zunĂ€chst vollstĂ€ndig zurĂŒck (siehe auch: MIR 2007, Dok. 424, Rz. 1 sowie OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 - 11 U 76/06, MIR 2008, Dok. 039).
Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs: Inhaltsangaben von Schriftwerken sind urheberrechtlich grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig - Die Ăbernahme von Buchrezensionen Dritter kann aber im Einzelfall das Urheberrecht verletzen
In der Revision bestĂ€tigte der Bundesgerichtshof (siehe: MIR 2010, Dok. 168, Rz. 1) zunĂ€chst, dass die KlĂ€gerinnen kein generelles Verbot der Verwendung ihrer Buchrezensionen verlangen können. Es sei urheberrechtlich grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten. Anders als die Vorinstanzen vertrat der Bundesgerichtshof aber die Auffassung, dass die Ăbernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der KlĂ€gerinnen verletzten könnte. Der Bundesgerichtshof hob deshalb die Berufungsurteile teilweise auf und wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. an zu prĂŒfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Abstracts der Beklagten das Urheberrecht der KlĂ€gerinnen verletzen.
Erneute Berufungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.: Teilweise stellt die Ăbernahme besonders prĂ€gender und ausdrucksstarker Passagen im Rahmen der streitgegenstĂ€ndlichen Abstracts eine unzulĂ€ssige "unfreie" Bearbeitung dar
In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das OLG nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsĂ€chlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den KlĂ€gerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten. Diese Abstracts bestĂŒnden mehr oder weniger aus einer Ăbernahme von besonders prĂ€genden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige SĂ€tze ausgelassen worden seien. Dies Ăbernahmen stellten daher eine unzulĂ€ssige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hĂ€tten ohne die Einwilligung der KlĂ€gerinnen nicht erfolgen dĂŒrfen (vgl. § 23 UrhG). In diesem - eingeschrĂ€nkten - Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen der KlĂ€gerinnen deshalb nunmehr statt und Ă€nderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab.
Beurteilung stets eine Frage des Einzelfalls
Die Frage, ob und ich welchem Umfang die Ăbernahme und Wiedergabe von Buchrezensionen urheberrechtlich zulĂ€ssig sein kann, lĂ€sst sich nicht allgemein beantworten. Jede Ăbernahme oder Bearbeitung fremder Schriftwerke muss vielmehr im Einzelfall genau daraufhin ĂŒberprĂŒft werden, ob eine zulĂ€ssige freie Bearbeitung des Originaltextes vorliegt oder nicht.
(tg) - Quelle: PM des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.11.2011
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.11.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2364
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