Kurz notiert
Bundesgerichtshof
perlentaucher.de - Zur Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts.
BGH, Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher; Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.11.2006 – 2/3 O 172/06;
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 – 11 U 75/06
BGH, Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 13/08; Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.11.2006 – 2/3 O 171/06;
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 – 11 U 76/06
MIR 2010, Dok. 168, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Urteilen vom 01.12.2010 (I ZR 12/08 - Perlentaucher und I ZR 13/08, Veröffentlichung in MIR folgt) mit der Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts befasst. Die Berufungsurteile wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Zwar sei die Zusammenfassung eines Schriftwerkes (hier: Buchrezensionen) und auch die Verwertung dieser Zusammenfassung urheberrechtlich grundsätzlich zulässig. Die Frage, ob es sich bei solchen Abstracts um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen wurden (§ 24 Abs. 1 UrhG), unterliege aber einer Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
Zur Sache
Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt; u.a. Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", welche von der Beklagten unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergegeben wurde. Diese Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.
Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und die "SĂĽddeutsche Zeitung" sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen VerstoĂź gegen das Wettbewerbsrecht und nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des BGH: Die Zusammenfassung eines Schriftwerkes in eigenen Worten und die Verwertung dieser Zusammenfassung ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig
Zwar bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhänge, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.
Prüfung des Einzelfalls: Handelt es sich bei Abstracts um selbständige Werke im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG?
Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung könne – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lasse. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Die Zusammenfassung des Inhalts eines Schriftwerks in eigenen Worten und die Verwertung dieser Zusammenfassung sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig. Deshalb sie es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.
(tg) - Quelle: PM Nr. 229/2010 vom 01.12.2010 des BGH
Zur Sache
Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt; u.a. Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", welche von der Beklagten unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergegeben wurde. Diese Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.
Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und die "SĂĽddeutsche Zeitung" sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen VerstoĂź gegen das Wettbewerbsrecht und nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des BGH: Die Zusammenfassung eines Schriftwerkes in eigenen Worten und die Verwertung dieser Zusammenfassung ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig
Zwar bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhänge, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.
Prüfung des Einzelfalls: Handelt es sich bei Abstracts um selbständige Werke im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG?
Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung könne – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lasse. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Die Zusammenfassung des Inhalts eines Schriftwerks in eigenen Worten und die Verwertung dieser Zusammenfassung sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig. Deshalb sie es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.
(tg) - Quelle: PM Nr. 229/2010 vom 01.12.2010 des BGH
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2268
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