Kurz notiert
Bundesgerichtshof
DENIC eG muss Registrierung von Domainnamen nach einem entsprechenden Hinweis bei offenkundigen Rechtsverletzungen löschen.
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2009 - 21 O 139/09; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09
MIR 2011, Dok. 085, Rz. 1
1
Die DENIC eG - eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt - muss die rechtsverletzende Registrierung einer Domain nach einem entsprechenden Hinweis des Verletzten löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres für sie feststellbar ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.10.2011 (I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de) hervor.
Zur Sache
Der Kläger ist der Freistaat Bayern. Die Beklagte die DENIC eG. Der Freistaat Bayern hatte festgestellt, dass unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Freistaat Bayern verlangte von der DENIC eG, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben.
Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht und für den Kläger registriert wurden, hatte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschloss, war im Rahmen der Kostenentscheidung nunmehr noch darüber zu entscheiden, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. § 91a ZPO).
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die DENIC eG muss eine ihr bekannt gegebene rechtsverletzende Domainregistrierung löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres für sie feststellbar ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 - ambiente.de) treffen die DENIC eG, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Domain-Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss demnach keinerlei Prüfung erfolgen. Selbst dann, wenn die DENIC eG auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nach Ansicht des BGH allerdings vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung durch die Registrierung der Kläger die DENIC eG hingewiesen hat, handele es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 172/2011 des BGH vom 27.10.2011
Zur Sache
Der Kläger ist der Freistaat Bayern. Die Beklagte die DENIC eG. Der Freistaat Bayern hatte festgestellt, dass unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Freistaat Bayern verlangte von der DENIC eG, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben.
Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht und für den Kläger registriert wurden, hatte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschloss, war im Rahmen der Kostenentscheidung nunmehr noch darüber zu entscheiden, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. § 91a ZPO).
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die DENIC eG muss eine ihr bekannt gegebene rechtsverletzende Domainregistrierung löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres für sie feststellbar ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 - ambiente.de) treffen die DENIC eG, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Domain-Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss demnach keinerlei Prüfung erfolgen. Selbst dann, wenn die DENIC eG auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nach Ansicht des BGH allerdings vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung durch die Registrierung der Kläger die DENIC eG hingewiesen hat, handele es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 172/2011 des BGH vom 27.10.2011
Online seit: 27.10.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2363
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