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Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht



Bundesgerichtshof

Urlaubslotto - Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Gewinnspiels

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19; Vorinstanzen: LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18; OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

MIR 2021, Dok. 008, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.01.2021 (I ZR 207/19) entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.

Zur Sache

Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.

Am 18.02.2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.

Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von EUR 100,00, EUR 1.000,00 oder EUR 5.000,00 entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Verwendung des Fotos zu Werbezwecken ohne Einwilligung hier Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht habe den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte habe in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, sei wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folge im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen - zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt habe.

Dieser Eingriff sei rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liege nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht habe das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" stehe und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst habe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden dürfe. Der Symbolcharakter des Fotos sei vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese falle zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es habe der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, seien der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte habe ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt habe.

Ohne Rechtsfehler habe das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht.

Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18.02.2018 stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs könne er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 014/2021 des BGH vom 21.01.2021

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3049
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