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Rechtsprechung



OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 W 40/11

Sofortiges Anerkenntnis bei Feststellungsklage gegen unberechtigte Abmahnung - Der Grundsatz, dass bei Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich keine "Gegenabmahnung" erforderlich ist, gilt im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht.

ZPO §§ 93, 99 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 97a; UWG § 12 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bei einer negativen Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung ist eine (vorherige) "Gegenabmahnung" grundsätzlich nicht erforderlich. Der Abgemahnte kann sogleich eine negative Feststellungsklage erheben (vgl. BGH, GRUR 2006, 198 - Unberechtigte Abmahnung; BGH, GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009 - 4 U 149/09, MIR 2009, Dok. 257; OLG Stuttgart, WRP 1985, 449; OLG Stuttgart, WRP 1988, 766). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

2. Der Grundsatz, dass bei Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich keine "Gegenabmahnung" erforderlich ist gilt auch im Urheberrecht. Dies, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a UrhG Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG entsprechende Regelung in das UrhG eingeführt wurde.

MIR 2011, Dok. 075


Anm. der Redaktion: Die Rechtsbeschwerde wurde unter Hinweis auf § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn Benjamin Bremert, Hamburg ( openJur e.V. - http://www.openjur.de ).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.09.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2353

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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