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Rechtsprechung // Urheberrecht



Landgericht Frankfurt a.M.

Laufbildschutz - Videoaufnahmen mit dem Smartphone (hier von einem Hochwasserereignis) genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz und sind der Verwertung zugänglich

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.05.2025 - 2-06 O 299/24 - nrk

MIR 2025, Dok. 041, Rz. 1


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Smartphone-Videoaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind (zumindest als Laufbild über § 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können entsprechend an ein Medienunternehmen übertragen werden. Dies hat das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 16.05.2025 (2-06 O 299/24) entschieden.

Zur Sache

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Er beruft sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Entscheidung des Gerichts: Ausschließliche Nutzungsrechtsübertragung an den Kläger

Die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. hat der Klage - auch nach Durchführung einer Zeugenvernehmung - stattgegeben. Die Person, die das Video erstellt hatte, habe dem Kläger "exklusiv" die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Filmaufnahme als Laufbild gemäß § 95 UrhG geschützt

Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sogenanntes Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. "Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe", so die Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Verbreitung stellt einen Eingriff in die ausschließlichen Nutzungsrechte dar

Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An diesen Laufbildaufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Anderweitige Verbreitung hier unerheblich

Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. "Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen", so das Gericht.

(tg) - Quelle: PM des LG Frankfurt a.M. vom 06.06.2025

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.06.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3475

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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