Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.06.2011 - 6 W 12/11
Nicht ohne aufschlussreiche Anlagen! - Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbotes geben können.
ZPO § 91a Abs. 1, § 929 Abs. 2, §§ 935, 936; MarkenG §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
Leitsätze:*1. Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung hat zur Folge, dass gegen den Schuldner im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden kann. Erforderlich ist daher, dass der Schuldner den Umfang und den Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird insoweit dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbotes geben können. Hierzu gehören in jedem Fall die Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellug weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbotes entnehmen kann.
2. Eine Anlage, die dem Gericht in einem Verfahren auf Erlass einer markenrechtlichen einstweiligen Verfügung ersichtlich nur zur Illustration des mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkts vorgelegt wurde, zählt nicht zu den Anlagen, deren Zustellung für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen Beschlussverfügung erforderlich sind. Eine solche Anlage wird auch deshalb nicht zum unverzichtbaren Bestandteil der zuzustellenden Unterlassungsverfügung, weil das Gericht auf sämtliche von dem Antragsteller zu den Akten gerreichten Anlagen Bezug genommen hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.07.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2348
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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