Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011 - 6 W 91/11
Gewerbliches Ausmaß und aktuelle Verkaufsphase - Im Fall des Einstellens urheberrechtlich geschützter Werke (hier: Filmwerk) in ein peer-to-peer Netzwerk liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor.
§ 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG; KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4, § 131a
Leitsätze:*1. Im Fall des Einstellens urheberrechtlich geschützter Werke (hier: eines Filmwerk) in ein peer-to-peer Netzwerk liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor.
2. Die Verleihung mehrerer Oscars für einen Film kann einen Umstand darstellen, der auch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erstveröffentlichung des Filmwerks für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung im Sinne § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG durch Einstellen des Werkes in ein peer-to-peer Netzwerk (bzw. Filesharing-Netzwerk oder Internet-Tauschbörse) spricht.
Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Oscarverleihung kann insoweit in Betracht gezogen werden, dass eine neue Frist von sechs Monaten in Lauf gesetzt wird. Dies gilt umso mehr, wenn wenige Wochen nach der Oscarverleihung eine Neuauflage des Filmwerks auf den Markt gebracht wird.
3. Wird ein Filmwerk noch nicht - in allen Versionen - zu Niedrigstpreisen "verramscht", belegt dies demgegenüber nicht, dass sich das Werk noch in der aktuellen Verkaufsphase befindet. Einen anderen Rückschluss auf die Bedeutung des betreffenden Films am Markt lässt insoweit auch nicht ein Ranking von Filmen einer Sparte (hier: Kriegsfilme) - jedenfalls bei einer Platzierung des betreffenden Films außerhalb der vordersten Ränge - zu. Ein "Absturz" innerhalb der Verkaufsränge bei amazon.de zeigt zudem, dass von einem kontinuierlich hohen Absatzerfolg nicht mehr gesprochen werden kann.
4. Die Gerichtsgebühren für ein Beschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG betragen EUR 200,00 (§§ 131a, 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO).
Die Entscheidung wurde mitgetielt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.07.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2347
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