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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10

Dringlichkeitsschädlicher Terminsverlegungsantrag - Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Dringlichkeitsvermutung bereits durch die Beantragung von Vertagungen oder Terminsverlegungen als solche widerlegt werden.

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

Leitsätze:*

1. Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG wird widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. Der Antragsteller muss insoweit nicht nur das Verfügungsverfahren (grundsätzlich) binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung des gerügten Verstoßes und des Verletzers einleiten, sondern gerade auch das Verfügungsverfahren - soweit er nicht bereits durch eine einstweilige Verfügung gesichert ist - beschleunigt weiter betreiben. Der Antragsteller hat insofern alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von dem Antragsteller verursachte Verfahrensverzögerungen lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm diese Sache nicht so eilig ist.

2. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lässt die Beantragung von Vertagungen oder Terminsverlegungen regelmäßig darauf schließen, dass einem Antragsteller die Untersagung eines gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist, da insoweit damit zu rechnen ist, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (OLG Hamm, GRUR 1992, 864; OLG Hamm, NJWE-WettbR 1996, 164; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2005 - 4 U 82/05). Ohne eine anderweitige ausdrückliche Erklärung ist ein (einfacher) Terminverlegungsantrag so zu verstehen, dass eine Verlegung nicht - dringlichkeitsunschädlich - nur nach vorn gewollt ist, sondern eine Verlegung jeder Art, also auch die übliche Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt gewollt ist oder jedenfalls in Kauf genommen wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2009 - 4 U 74/09).

3. Zwar mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen, wenn die Terminsverlegung aus Gründen beantragt wird, die eine solche unausweichlich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2005 - 4 U 82/05). Dies ist aber nicht denkbar, wenn kein besonderer Fall vorliegt, der etwa ausschließlich von dem anwaltlichen Sachbearbeiter in dem betreffenden Termin vertreten werden kann und auch keine Prozessvertretung in Betracht kommt.

MIR 2011, Dok. 064


Anm. der Redaktion: Hier hatte die Antragstellerin Terminsverlegung übrigens für den auf den 03.03.2011 anberaumten Termin beantragt, auf den in diesem Jahr (bedauerlicherweise?) Weiberfastnacht fiel. Dass sich die Antragstellerin an diesem (wichtigen?) Tag auf einer "Brauchtumsveranstaltung" befinde, konnte den erkennenden Senat auch nicht umstimmen. Und womit? Mit Recht!
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.06.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2342

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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