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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 10.11.2020 - XI ZR 426/19

Wegfall der Gesetzesfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation (hier Verbraucherdarlehensvertrag)

EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3

Leitsätze:*

1. Fehlen in der Widerrufsinformation entgegen den bei einem mit einem (hier: Verbraucher-)Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift "Einwendungen bei verbundenen Verträgen", entspricht eine solch Widerrufsinformation nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2016 - XI ZR 482/15, mwN zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung).

2. Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

MIR 2021, Dok. 005


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3046

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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