Kurz notiert // Buchpreisbindung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Adventsrabatt - eBay-Rabattaktion beim Kauf von Büchern bei Buchhändlern, die über eBay vertreiben, verstieß nicht gegen die Buchpreisbindung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2023 - 11 U 20/22; Vorinstanz: LG Wiesbaden, Urteil vom 25.01.2022 - 11 O 790/20
MIR 2023, Dok. 022, Rz. 1
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Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes (im Folgenden: BuchPrG). Eine einmalige Adventsrabattaktion, bei der unter anderem beim Kauf von Büchern Letztabnehmer lediglich 90% des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10% an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat Urteil vom 14.03.2023 (11 U 20/22) bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen eBay zustehen.
Zur Sache
Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers (dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels) ist die Sicherung der Preisbindung unter anderem von Büchern. Nach dem deutschen BuchPrG dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.
Die Beklagte betreibt den Internet-Marktplatz eBay. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Die Beklagte bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte eBay an die Verkäufer.
Der Börsenverein nimmt eBay auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: eBay unterfällt nicht unmittelbar den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes - Buchhändler verstoßen nicht gegen Preisbindung
Dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen eBay zu. Die Beklagte unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf eBay präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft von eBay in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis.
Kein preisbindungsrechtlicher Zusammenhang von eBay-Provisionen und Rabatt
Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an eBay zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.
Keine Umgehung des Buchpreisbindungsgesetzes - keine ernsthafte Bedrohung im Preiswettbewerb
Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.
(tg) - Quelle: PM Nr. 15/2023 des OLG Frankfurt a.M. vom 14.03.2023
Zur Sache
Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers (dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels) ist die Sicherung der Preisbindung unter anderem von Büchern. Nach dem deutschen BuchPrG dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.
Die Beklagte betreibt den Internet-Marktplatz eBay. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Die Beklagte bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte eBay an die Verkäufer.
Der Börsenverein nimmt eBay auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: eBay unterfällt nicht unmittelbar den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes - Buchhändler verstoßen nicht gegen Preisbindung
Dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen eBay zu. Die Beklagte unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf eBay präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft von eBay in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis.
Kein preisbindungsrechtlicher Zusammenhang von eBay-Provisionen und Rabatt
Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an eBay zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.
Keine Umgehung des Buchpreisbindungsgesetzes - keine ernsthafte Bedrohung im Preiswettbewerb
Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.
(tg) - Quelle: PM Nr. 15/2023 des OLG Frankfurt a.M. vom 14.03.2023
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.03.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3266
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