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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 03.03.2011 - I ZR 167/09

Kreditkartenübersendung - Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt nicht ohne weiteres eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar.

UWG § 4 Nr. 1 bis Nr. 3, §§ 5, 7 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird. Unzumutbar ist eine solche Belästigung dann, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrundezulegen ist (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 29/09 - Grabmalwerbung). Für die Ermittlung der Unzumutbarkeit kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Vielmehr ist für die Ermittlung der Unzumutbarkeit eine Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG; vgl. auch: BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 29/09) vorzunehmen.

2. Der Grad der Belästigung ist bei einer Werbung per Post gering. Jedenfalls dann, wenn der Werbecharakter einer solchen Werbung nach dem Öffnen eines Briefes sofort und unmissverständlich erkennbar ist, kann die von einer solchen Werbung ausgehende Belästigung gegenüber den Interessen der werbenden Wirtschaft an einer gezielten Individualwerbung und in Anbetracht der Tatsache, dass viele Umworbene an einer Information durch derartige Werbeschriften ein berechtigtes Interesse haben, regelmäßig vernachlässigt werden (BGH, Urteil vom 16.02.1973 - I ZR 160/71 - Briefwerbung).

3. Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn der Empfänger erkennt, dass er eine gesonderte Erklärung abgeben muss, um die Kreditkarte verwenden zu können, und dass er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - die Kreditkarte auf ihm sicher erscheinende Weise entsorgen kann.

4. Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG liegt nur dann vor, wenn der Handelnde dieses Freiheit des Verbrauchers durch Belästigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 180/07 - Stumme Verkäufer II; BGH, Urteil vom 24.06.2010 - I ZR 182/08 Brillenversorgung II; hier: verneint).

MIR 2011, Dok. 061


Anm. der Redaktion: Nach der Definition in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG ist eine unzulässige Beeinflussung "die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt". Das Gericht verneint im Weiteren kurz einen Verstoß der inkriminierten Werbung gegen § 4 Nr. 2 und Nr. 3 UWG sowie § 5 UWG. Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.06.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2339

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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