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Kurz notiert // Heilmittelwerberecht



Bundesgerichtshof

Dr. Rick und Dr. Nick - Die Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig

BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24; Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 - I-4 UKl 2/24

MIR 2025, Dok. 054, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.07.2025 (I ZR 170/24) entschieden, dass für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase die Form oder die Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf. Eine solche Behandlung sei hier als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG einzuordnen.

Zur Sache:

Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Werbung der Beklagten mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße außerhalb der Fachkreise gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Inkriminierte Behandlung ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff - Vergleichende Darstellung unzulässig

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht habe zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments - hier: einer Kanüle - in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt - hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn - verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs dürfe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Weiter Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs gewollte und geboten

Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspreche sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Gezielte "Unterspritzung" ist kein Ohrlochstechen, Piercen oder Tätowieren

Soweit die Beklagte geltend macht, Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar, komme es hierauf nicht an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 147/2025 des BGH vom 31.07.2025

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3488
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