Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09
Werbung mit Garantie - Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nicht die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; BGB §§ 443 Abs. 1, 477 Abs. 1; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 5
Leitsätze:*1. Ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 BGB auch dann begründen, wenn die betreffende Regelung (hier: § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 34/08, MIR 2010, Dok. 139 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Die Liste des Anhangs II zu Richtlinie 2005/29/EG ist insoweit nicht erschöpfend (vgl. Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 2005/29/EG). Eine Geschäftspraxis, die einer in Umsetzung des Unionsrechts erlassenen nationalen Vorschrift (hier: § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegensteht, widerspricht zudem regelmäßig den Regeln der beruflichen Sorgfalt (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG).
2. Die Ankündigung einer Garantie stellt regelmäßig eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Eine Garantie ist insoweit geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität eines Produkts zu erhöhen und dadurch den Absatz der betreffenden Waren zu fördern.
3. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dass Marktverhalten zu regeln.
4. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.
5. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
6. Eine Garantieerklärung liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06). Demgegenüber ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2330
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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