Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG München, Urteil vom 21.12.2023 - 29 U 4088/22
Für ein gesundes Immunsystem - Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei der Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Vitaminen C, D und B6 sowie Zink
HCVO Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 14; VO (EU) Nr. 432/2012; RL 2002/46/EG Art. 1 Abs. 1; UWG §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Funktion des körpereigenen Immunsystems gehört zum Gesundheitsbegriff der HCVO. Hiervon geht der Unionsgesetzgeber selbst in der VO (EU) Nr. 432/2012 aus, indem er Angaben über die "normale Funktion des Immunsystems" zu den gesundheitsbezogenen Angaben nach der HCVO rechnet.
2. Ob eine verwendete nicht wortlautidentische Angabe mit einem nach der VO (EU) 432/2012 zugelassenen Claim gleichbedeutend und inhaltlich übereinstimmend ist, richtet sich wegen des Erwägungsgrunds 9 der VO (EU) 432/2012 nach ihrem Zweck, dem Verbraucher beim Verständnis des zugelassenen Claims zu helfen.
3. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel mit den Vitaminen C, D und B6 sowie Zink sind die verwendeten Begriffe "gesundes Immunsystem" oder "gesunde Immunfunktion" nicht gleichbedeutend und inhaltlich übereinstimmend mit dem Begriff "normales Immunsystem" im Anhang der VO (EU) 432/2012. Nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers deutet das geänderte Adjektiv "gesund" gegenüber "normal" nämlich darauf hin, dass das Nahrungsergänzungsmittel auch dann eine Funktion hat, wenn der Verzehrende nicht gesund ist.
4. Da es auf das Verbraucherverständnis ankommt, ist unerheblich, dass sich Nahrungsergänzungsmittel nach der Richtlinie 2002/46/EG definitionsgemäß nur an Gesunde richten. Abgrenzungs- und Definitionsfragen im europäischen Sekundärrecht, dessen Rechtsinstrumente und gewählte Kategorien sind dem Durchschnittsverbraucher nämlich ebenso wenig bekannt wie deren Interpretation durch die EU-Behörde EFSA.
5. Art. 10 Abs. 1 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.04.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3358
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 087
schlafbook.de - Der Anbieter eines Werbepartnerprogramms (hier Amazon) haftet nicht für Wettbewerbsverstöße durch einen Dritten bzw. selbstständigen Betreiber einer Internetseite, wenn keine Vorgaben über das Ob und Wie der Werbung gemacht wurden
OLG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - 6 U 84/21, MIR 2022, Dok. 016
Providerhaftung - Haftung eines Plattformbetreibers für rechtsverletzende Inhalte setzt konkrete Verdachtsmeldung voraus
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 051
"vorzeitige Verlängerung des Mobilfunkvertrages" - Kein Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB bei der vorzeitigen Verlängerung eines Mobilfunkvertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 160/20, MIR 2021, Dok. 054
Sandalenmodell - Entbehrlichkeit der Abmahnung, wenn mit dem Verfügungsantrag ein Sequestrationsantrag gestellt wird
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.04.2020 - 6 W 31/20, MIR 2020, Dok. 055