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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08

AnyDVD - In einem der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Internet-Beitrag enthaltene Links, die einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, können ebenfalls von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst sein.

EU-Grundrechtecharta Art. 11; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 6; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 95a; BGB §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtscharta ohne Belang (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2011 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 - Connolly/Kommission). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.05.1999 - 21980/93; zu Art. 5 GG: BVerfG, NJW 2001, 1921). Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten und erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung und Berichterstattung (vgl. zu Art. 5 GG: BVerfGE 93, 266, 289); zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört neben der inhaltlichen auch die formale Gestaltungsfreiheit (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.05.1999 - 21980/93; vgl. zu Art. 5 GG: BVerfGE 97, 125, 144; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024).

2. Erschöpfen sich Links in (Internet-) Beiträgen nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern sondern sind sie vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet, werden sie schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03). Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch die äußere Form der Berichterstattung. Wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen Grundrechtsträgers muss es diesem überlassen bleiben, welche Form der Gestaltung er für seine Berichterstattung wählt. Dementsprechend genießt auch die Entscheidung darüber, ob weitere Angaben über ein Unternehmen und die Produkte (hier: SlySoft), über die in einem grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden Beitrag berichtet wird, ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen oder mit Hilfe eines Links auf die Internetseite des Unternehmens zugänglich gemacht werden, Grundrechtsschutz.

3. Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

MIR 2011, Dok. 038


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.04.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2316

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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