Rechtsprechung
LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011 - 16 O 433/10
Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG beim Filesharing - Wird ein Filmwerk noch vor der relevanten Verwertungsphase über das Internet rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, liegt hierin keine (nur) unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
UrhG §§ 19a, 97, 97a; ZPO §§ 32, 114
Leitsätze:*1. Ist dargelegt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine (bestimmte) IP-Adresse rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergibt sich hieraus die tatsächliche Vermutung, dass der Internet-Anschlussinhaber, dem diese IP-Adresse (im fraglichen Zeitpunkt) zugeordnet war, für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dann obliegt es diesem Internet-Anschlussinhaber im Wege der sekundären Darlegungslast vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).
2. Der Betreiber eines nicht gesicherten WLAN-Netzwerkes kann als Störer für den Missbrauch seines Anschlusses durch Dritte haften (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).
3. Wird ein Filmwerk (hier: Kinofilm) noch vor der relevanten Verwertungsphase - bei einem (Kino-) Film der Start des DVD-Verkaufs (mit Verweis auf: OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10, MIR 2011, Dok. 001) - über das Internet rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, liegt hierin keine (nur) unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Eine Beschränkung der (Anwalts-) Kosten auf 100,00 EUR nach dieser Vorschrift kommt dann nicht in Betracht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2306
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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