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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



EuGH, Urteil vom 05.12.2023 - C-807/21

Deutsche Wohnen - Eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO darf nur dann verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche einen Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat

DSGVO Art. 4, Art. 58 Abs. 2 und 4, Art. 83; BDSG § 41 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 30, 130

Leitsätze:*

1. Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.

2. Art. 83 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

MIR 2023, Dok. 080


Anm. der Redaktion: Die Leitsätze geben den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.12.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3324

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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