Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 - 3 U 747/22
33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1) - Zur Möglichkeit der Richtigstellung bei einer Blickfangwerbung mit einer eindeutig unrichtigen, leicht zu vermeidenden und ohne vernünftigen Anlass getroffenen Werbeaussage
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3
Leitsätze:*1. Befindet sich in einer Blickfangwerbung eine objektiv unzutreffende Werbeaussage, kann - wenn die Unrichtigkeit eindeutig sowie leicht zu vermeiden ist und dafür kein vernünftiger Anlass besteht - der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden.
2. Handelt es sich bei einer Blickfangwerbung sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2000 - I ZR 222/97 - Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 119/10, MIR 2011, Dok. 090 - Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte "dreiste Lüge" vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (vgl. auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014 - I-15 U 71/14). Vermittelt demgegenüber eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, Urteil vom 15.10.2015 - I ZR 260/14, MIR 2016, Dok. 001 - All Net Flat - wird jeweils weiter unter Bestimmung differenzierter Anforderungen ausgeführt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3200
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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