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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004 BGB, § 186 StGB, Art. 5 GG) ehrverletzende Äußerung / Schlussfolgerung , unvollständige Berichterstattung, Ehrenschutz juristischer Personen öffentlichen Rechts, Sinndeutung von Äußerungen, verdeckte Aussage, unwahre Tatsachenbehauptung, Verdachtsberichterstattung)

amtl. Leitsätze:

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004; StGB § 186

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (hier: ein Bistum) können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Denn Juristische Personen öffentlichen Rechts genießen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (hier: im Bereich der Seelsorge und der Verbreitung und Vertretung von Glaubensinhalten) jedenfalls strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 185 ff StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann.

2. Nicht nur Mitarbeiter einer juristischen Person können von einer Äußerung betroffen sein, denn die juristische Person kann insoweit selber Rechtsträger sein und Unterlassungsansprüche geltend machen soweit ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung und Betroffenheit kann in der mehrfach direkten Nennung oder Ansprache liegen.

3. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.

4. Die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist nicht nur auf „offene“ Behauptungen zu beschränken, sondern auf die Prüfung ehrenkränkender Beschuldigungen zu erstrecken, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen könnten.

5. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann jedoch nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.

6. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich sind, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will.

7. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen der Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig, denn es dürfen solche Fakten nicht verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen.

8. Bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden. Insoweit ist eine vollständige Berichterstattung schon aus dem Grund erforderlich, um dem Leser auch entlastende Umstände mitzuteilen (vgl. die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung).

9. Steht eine bewusst unvollständige Berichterstattung der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung gleich, besteht an solchen Äußerungen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse besteht. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift insofern nicht ein.

MIR 2006, Dok. 015



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.02.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/230

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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